• Was ist ein Behandlungsfehler?

    Der Bundesgerichtshof definiert in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 24.02.2015, Az. VI ZR 106/13, m.w.N.) das Handeln oder Unterlassen einer Ärztin oder eines Arztes als Behandlungsfehler „wenn es dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften oder aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat“.

    Das heißt:

    Eine Ärztin oder ein Arzt kann den Erfolg der Behandlung nicht garantieren. Die Patientin oder der Patient muss jedoch mit der erforderlichen Sorgfalt und nach dem ärztlichen Standard behandelt werden.

    Ein Behandlungsfehler kann darin bestehen, dass ärztliche Maßnahmen in Diagnostik und/oder Therapie entweder unnötigerweise, unter Verstoß gegen die einzuhaltende Sorgfaltspflicht vorgenommen, oder dass notwendige ärztliche Maßnahmen unterlassen werden.


  • Was ist ein "Gesundheitsschaden"?

    Der Begriff des „Gesundheitsschadens“ beschreibt einen gesundheitlichen Nachteil, der zusätzlich zu den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eines Patienten oder einer Patientin durch eine ärztliche Behandlung eintritt. „Gesundheitsschäden“ müssen nicht notwendigerweise bleibend sein. Es genügt grundsätzlich eine nicht völlig unbedeutende gesundheitliche physische und/oder psychische Beeinträchtigung, wie z. B. vorübergehende Schmerzen oder eine erneute Operation.

    Gerade in Arzthaftungsverfahren bereitet es oft Schwierigkeiten festzustellen, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen krankheitsbedingt sind und welche sich aus einem Behandlungsfehler ergeben, denn den Eintritt des Heilungserfolges kann die Ärztin oder der Arzt nicht garantieren.

    Entscheidend ist deshalb, ob eine fehlerfreie Behandlung zum Heilungserfolg geführt hätte oder ob die entstandenen Beeinträchtigungen nicht aufgetreten wären.


  • Wer muss darlegen und beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Gesundheitsschaden war?

    Die Darlegungs- und Beweislast bei Behandlungsfehlern liegt grundsätzlich bei der Patientin oder bei dem Patienten. Dieser muss nachweisen, dass die Behandlung nicht nach dem ärztlichen Standard erfolgt ist, ein Gesundheitsschaden vorliegt und dieser gerade wegen der nicht standardgemäßen Behandlung erfolgt ist.

    Zur Klärung dieser medizinischen Fragen bedarf es regelmäßig der Hinzuziehung von Sachverständigen.


  • Wann liegt die Beweislast bei dem behandelnden Arzt oder der Ärztin?

    In einigen Fällen liegt die Beweislast bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Etwa wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Ärztin oder der Arzt besonders schwerwiegend gegen medizinische Standards verstoßen hat. Der Patient oder die Patientin muss hierfür allerdings zunächst beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt.


  • An wen wende ich mich, wenn ich einen Behandlungsfehlervorwurf überprüfen lassen möchte?

    Behandlungsfehlervorwürfe können Patientinnen und Patienten durch die bei den (Landes-)Ärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen überprüfen lassen.  Zudem können sich Patientinnen und Patienten an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist auch bei den Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den (Landes-)Ärztekammern möglich.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mit dem Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden bin?

    Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind weisungsunabhängig tätig. Ihre Bewertungen sind nicht rechtsverbindlich und ihre Entscheidungen haben lediglich empfehlenden Charakter. Soweit Sie mit der Begutachtung oder der Schlichtungsentscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Dafür benötigen Sie bei größeren Schadenssummen die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Die Bundesärztekammer kann die Gutachten oder die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht überprüfen.


  • Kann ich mich mit rechtlichen Fragestellungen an die Bundesärztekammer wenden?

    Nein, zu einer Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist die Bundesärztekammer weder gegenüber Patientinnen und Patienten noch gegenüber im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen oder Dienstleistern berechtigt. Dem steht das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.


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